Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der Busin Kaffee+Gastrotechnik

§ 1 Geltungsbereich

1. Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) regeln die vertraglichen Beziehungen zwischen der Busin Kaffee+Gastrotechnik und dem Kunden. Einkaufsbedingungen des Kunden gelten nur, wenn sie ausdrücklich und schriftlich von der Busin Kaffee+Gastrotechnik bestätigt werden.

2. Der Kunde erklärt sich bei Erteilung von Aufträgen mit den hier vorliegenden AGB einverstanden. Diese gelten automatisch für alle zukünftigen Auftragserteilungen, ohne dass sie jeweils neu vereinbart werden müssen.

3. Alle Nebenabreden oder von diesen AGB abweichende Abreden, sowie Änderungen der Auftragsbestätigung, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit einer schriftlichen Bestätigung. Dies gilt insbesondere auch für den Fall, dass der Kunde im Kaufvertrag zusätzliche Bedingungen oder Auflagen aufnimmt, denen Busin Kaffee+Gastrotechnik nicht ausdrücklich widerspricht oder, dass der Kunde seine Einkaufsbedingungen zur Grundlage des Vertrages machen will. Soweit diese im Widerspruch zu diesen AGB stehen, werden sie auch nicht durch das Schweigen von Busin Kaffee+Gastrotechnik zum Vertragsinhalt.

4. Handelsvertreter oder Aussendienstmitarbeiter sind nicht berechtigt Nebenabreden oder besondere Vertragsbedingungen zu vereinbaren.

5. Werden einzelne oder weitergehende Vereinbarungen zwecks Ausführung und Liefermodalitäten mit dem Kunde schriftlich festgelegt, so bleiben die übrigen Bestimmungen dieser AGB hiervon unberührt.

§ 2 Datenschutz &\; Sicherheit.

Dem Kunden ist bekannt, dass Busin Kaffee+Gastrotechnik seine Daten mit Hilfe ihrer EDV speichert. Busin Kaffee+Gastrotechnik verpflichtet sich, die allg. Bestimmungen des Datenschutzes und der Datensicherheit einzuhalten. Die Übermittlung aller personenbezogenen und abrechnungsrelevanten Daten erfolgen im Online Shop nach verschlüsselter SSL-Technologie. Die vom Kunden eingegebenen Daten werden vertraulich behandelt und nur zur eigentlichen Geschäftsabwicklung und eigenen Werbezwecken verwendet. Sollte der Kunde weitere Werbung ablehnen, muss er dies Busin Kaffee+Gastrotechnik schriftlich mitteilen.

§ 3 Angebot und Auftrag

1. Preislisten, Broschüren, online publizierte Preise und schriftlichen Angebote sind stets freibleibend. Preise werden erst verbindlich nach gegenseitiger Unterzeichnung des Kaufvertrages oder durch die Onlinebestätigung beim Kauf über den Online Shop.

2. Übergebene Zeichnungen, Abbildungen, Masse, Gewichte oder sonstige Leistungsdaten werden nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich und schriftlich vereinbart wurde.

3. Kataloge, Prospekte etc. enthalten nur annähernde Angaben und vermögen Beanstandungen des Kunden nur dann zu begründen, wenn sie zum Bestandteil eines Kaufvertrags oder einer Vereinbarung zwischen den Parteien gemacht werden.

4. Kostenvoranschläge, Zeichnungen, Angebotsunterlagen verbleiben gemäss Eigentums- und Urheberrecht bei Busin Kaffee+Gastrotechnik (§ 12 Abs. 1.).

§ 4 Lieferung und Gefahrenübergang

1. Die Preise gelten grundsätzlich ab Lager Busin Kaffee+Gastrotechnik. Der Gefahrenübergang geschieht im Zeitpunkt der Übergabe an den Kunden resp. seines beauftragten Abholers.

2. Die Kosten für eine Cargo Domizil Anlieferung (frei Bordsteinkannte, Talbahn- oder Schiffsstation) durch den Logistikpartner werden im Kaufvertrag oder der Onlinebestätigung beziffert. Die Sendung ist gegen sichtliche Transportschäden versichert (§ 7 Abs. 1).

3. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der korrespondierenden Mitwirkungspflichten des Kunden voraus, d.h. ein verbindlicher Liefertermin ist nur dann gültig, wenn er von Busin Kaffee+Gastrotechnik schriftlich als solcher bestätigt ist unter der Einhaltung der vollumfänglichen Vorauszahlung oder die Anzahlung bzw. Restzahlung bei Lieferbereitschaft gem. Kaufvertrag vom Kunden eingehalten wird.

4. Ein verbindlicher Liefertermin gilt als eingehalten, wenn die Ware an diesem Termin zum Versand an die angegebene Lieferadresse aufgegeben wird. Ab diesem Zeitpunkt trägt die Gefahr des zufälligen Untergangs der Ware der Kunde.

5. Wird die Verladung oder Beförderung der Ware aus einem Grund, den der Kunde zu vertreten hat, verzögert, so ist Busin Kaffee+Gastrotechnik berechtigt, auf Kosten und Gefahr des Kunden, die Ware nach eigenem Ermessen einzulagern, alle zur Erhaltung der Ware für geeignet erachteten Massnahmen zu treffen und die Ware als geliefert in Rechnung zu stellen. Der Kunde anerkennt und verpflichtet sich, die dadurch entstehenden Umtriebs- und Lagerkosten an Busin Kaffee+Gastrotechnik zu bezahlen.

6. Aus der Überschreitung vereinbarter Lieferfristen, die Busin Kaffee+Gastrotechnik nicht zu vertreten hat, (bsp. höhere Gewalt, Streik und dgl., Rohstoffmangel, etc.) steht dem Kunde keinen Anspruch auf Rücktritt vom Kaufvertrag zu.

7. Teillieferungen sind zulässig, sofern sie für den Kunden nicht unzumutbar sind.

8. Der Kunde verpflichtet sich, die Waren nach Erhalt sofort auf Richtigkeit, Vollständigkeit und einwandfreien Zustand zu überprüfen. Schäden an der Ware müssen gemäss § 7 Ziff. 1 schriftlich oder online durch den Empfänger angezeigt werden. Bei Beanstandungen muss die Originalverpackung unbeschädigt aufbewahrt werden und darf erst nach schriftlicher Zustimmung von Busin Kaffee+Gastrotechnik entsorgt werden.

9. Technische Änderungen sowie Änderungen in Form, Farbe und/oder Gewicht bleiben im Rahmen des Zumutbaren vorbehalten.

10. Angaben über Leistungen und Verbrauchswerte der Geräte sind als annähernd zu betrachten. Der Kunde hat selbst die Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass die aufgrund der Spezifizierung zum Betreiben der Gerätschaften/Anlagen erforderlichen Medienandienung (z.B. Strom, Gas, Wasser, Abzugskamine, Durchbrüche usw.) ausreichend zur Verfügung stehen. Sollte sich herausstellen, dass dies nicht der Fall ist, oder nachträglich eine geänderte Auftragsausführung vereinbart wird, hat Busin Kaffee+Gastrotechnik die sich hieraus ergebende Lieferverzögerungen und Zusatzkosten nicht zu vertreten.

11. Alle Geräte sind CE geprüft. CE Konformitätserklärungen und Gebrauchsanweisungen liegen den Geräten bei. Diese gilt es zu lesen und zu beachten und sind aufzubewahren. Sie dienen auch für die behördlichen spezifischen Abnahmen und für die konzessionierten Installateure.

12. Für den Anschluss von wasser-, gas- und elektrobetriebenen Geräten und Lüftungsanlagen ist der Kunden verantwortlich. Des Weiteren ist der Kunde für die notwendigen Bedingungen besorgt, die aus den Auflagen der örtlich zuständigen Behörden erkennbar sind.

13. Vom kantonalen Wasseramt oder SVGW verlangte Rückschlag- &\; Sicherheitsventile sind bauseits durch einen vom Kunden bestellten konzessionierten Installateur auf eigene Rechnung anzubringen.

14. Geräte mit Starkstromanschluss (400 Volt) können ohne Kabel und ohne Stecker geliefert werden. Diese muss der Kunde auf seine Rechnung durch einen konzessionierten Elektriker vor Ort ausführen lassen.

15. Einbringung, Montagearbeiten, Inbetriebnahme und Einweisungen beim Kunden werden von Busin Kaffee+Gastrotechnik nur vorgenommen, wenn dies ausdrücklich schriftlich in einer Sondervereinbarung zum Lieferumfang festgehalten wurde (§ 8).

16. Der Kunde verzichtet auf die Rückgabe von Verpackungen und wird diese ordnungsgemäss auf eigene Rechnung entsorgen. Andernfalls akzeptiert er eine Nachbelastung von 2% des Bruttokaufpreises.

§ 5 Preise und Zahlung

1. Die Preise verstehen sich in Schweizer Franken zuzüglich der am Liefertag gültigen Mehrwertsteuer (MwSt), ab Lager Busin Kaffee+Gastrotechnik verpackt. Erforderliche Anschlüsse, Verbindungen an Versorgungsleitungen (Strom, Wasser, Dampf, Abwasser, Heisswasser, Erd- oder Flüssiggas etc.) liegen im Verantwortungsbereich des Kunden und sind auf seine Kosten zu veranlassen (§ 4 Abs. 11-13).

2. Einbringen, auspacken, aufstellen, zusammenbauen, installieren, montieren, Funktionskontrollen und Einweisungen sind kein Bestandteil der Geräte-/Anlagenpreise. Für diese Zusatzleistungen der Liefergegenstände werden auf Kundenwunsch die Kundendienstmonteure zu den jeweils gültigen Berechnungssätzen (§ 8) zur Verfügung gestellt. Diese Mehrkosten bilden einen Zusatz zum Kaufvertrag und werden schriftlich umschrieben und kostenmässig beziffert.

3. Alle Zahlungen haben ausschliesslich an Busin Kaffee+Gastrotechnik oder an das auf der Rechnung oder im Kaufvertrag benannte Bank-/Postkonto spesenfrei zu erfolgen. Ein Kaufpreis oder Anzahlung kann auch am Sitz der Busin Kaffee+Gastrotechnik Bar entrichtet werden. Bei Bezahlung über akzeptierte Kredit- oder Debitkarten behält sich Busin Kaffee+Gastrotechnik das Recht vor, auf einzelne Zahlungsmittel Zuschläge zu erheben. Zum Schutz der Kreditkartendaten findet die Übertragung der Daten in verschlüsselter SSL Form statt.

4. Bei Kauf gegen Vorkasse werden bestellte Waren erst nach Zahlungseingang im Auftragsprozess ausgelöst. Dies gilt vor allem online und uneingeschränkt für alle spezifischen Geräte und Sonderbauten, die zudem vom Umtausch ausgeschlossen sind.

5. Falls Busin Kaffee+Gastrotechnik die Bezahlung des Kaufpreises auf Rechnung akzeptiert, so ist dieser innert der vereinbarten Zahlungsfrist gemäss Kauvertrag zu begleichen.

6. Artikelreservierung auf telefonischer Kundenanfrage oder in der Angebotsphase mit dem Status "heute an Lager", können erst bei der Kaufvertrags-Verbindlichkeit, resp. dem Zahlungseingang der Akontozahlung abgegeben werden.

7. Auftragsänderungen auf Wunsch des Kunden, die nach Abschluss des Kaufvertrags an Busin Kaffee+Gastrotechnik zugehen, lösen Mehrkosten aus, für welche der Kunde die Kosten übernehmen muss. Diese werden von Busin Kaffee+Gastrotechnik beziffert und ausgewiesen.

8. Kommt der Kunde in den Annahmeverzug seiner bestellten Ware, verpflichtet er sich, die vereinbarte Zahlung zu leisten.

9. Eine Zahlung ist erst erfolgt, wenn Busin Kaffee+Gastrotechnik über den Betrag bedingungslos verfügen kann.

10. Busin Kaffee+Gastrotechnik ist berechtigt, Zahlungen zunächst auf bestehende ältere Restschulden anzurechnen. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so ist Busin Kaffee+Gastrotechnik berechtigt, Zahlungen zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptforderungen anzurechnen.

11. Bei verspäteter Zahlung (§ 5 Abs. 5+8) bzw. im Falle der Nichterfüllung berechnet Busin Kaffee+Gastrotechnik Verzugszinsen in Höhe von 1,25% pro Monat, soweit es sich um Entgeltforderungen handelt. Falls Busin Kaffee+Gastrotechnik im Einzelfall einen höheren Verzugsschaden nachweisen kann, akzeptiert und schuldet der Kunde die bezifferte Nachbelastung von Busin Kaffee+Gastrotechnik.

12. Der Kunde ist darüber informiert, dass Busin Kaffee+Gastrotechnik nach Verstreichen der ersten Mahnfrist die Betreibung einleiten kann.

§ 6 Gewährleistung

1. Die Gewährleistungsfrist beträgt auf Neuwaren ein Jahr ab Datum der Rechnungsstellung an den Kunden. Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind (Aufzählung nicht abschliessend): allgemeine Verschleissteile wie Lampen, Dichtungen, Sicherungen, Glas, Einbrennschäden, Schäden durch Fehlmanipulation oder mechanische Störungen durch Überbeanspruchung, Schmutz, ungenügende Belüftung, unkorrekte Geräteaufstellung durch Nichtbeachten der Gebrauchsanweisung, grobfahrlässige Bedienung, Sturz- und Schlagschäden, Defekte infolge von Eingriffen oder Modifikationen durch unqualifizierte Personen, Über- oder Falschdosierung, falsche Reiniger und Verkalkung im Speziellen bei Kombidämpfer, Geschirrspüler &\; Kaffeemaschinen, Bedienungsfehler aller Art, eigenmächtige Parameterverstellungen bei Kühlanlagen, Folgeschäden durch verschmutzte Kondensatoren, Kältemittelverlust der später als 60 Tage nach der ersten Inbetriebnahme eintritt. Elementarereignisse aller Art, Nichtbeachtung von Wartungs- und Gebrauchsanleitungen, Schäden infolge Nichtentfernung der Schutzfolie. Des Weiteren sind Wegkosten kein Bestandteil der Garantie (§ 7 Abs. 10).

2. Beim Verkauf von gebrauchten Geräten und Ausstellungsgeräten beschränkt sich die Garantie und Gewährleistung auf die dannzumal noch bestehende Restgarantie des Herstellers. Eine Garantie oder Gewährleistungsansprüche der Busin Kaffee+Gastrotechnik sind in jedem Fall ausgeschlossen.

§ 7 Sachmängelhaftung / Rückgabe- und Austauschrecht

1. Der Kunde ist verpflichtet bei Abholung oder Anlieferung der Sendung diese auf sichtbare Schäden umgehend zu prüfen, fotografisch festzuhalten und diesen Vorbehalt auf dem Lieferschein/Frachtbrief zu vermerken. Gleichzeitig informiert der Kunde Busin Kaffee+Gastrotechnik schriftlich über den Sachverhalt innert 24 Stunden nach Leistungserbringung unter Angabe von Geräteart, Modelltyp, Seriennummer sowie Fotobeilage. Während der Abklärungsphase dürfen Verpackungen nicht entsorgt werden. Mängel, die auch bei sorgfältigster Empfangsprüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden, sind unter sofortiger Einstellung und Benützung unverzüglich nach Entdeckung zu beschreiben und ebenfalls Busin Kaffee+Gastrotechnik schriftlich mitzuteilen.

2. Mängelansprüche bestehen nicht bei unerheblichen Abweichungen von der vereinbarten Beschaffenheit. Unerhebliche Beeinträchtigung der Brauchbarkeit liegt vor bei natürlicher Abnutzung oder Verschleiss (§ 6 Abs. 1), Für Schäden infolge mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrunds, unsachgemässer Installationen, unzureichender oder fettverschmutzter Abluftanlagen und Schäden, die aufgrund besonderer äusserlicher Einflüsse entstehen oder die bei Abschluss eines Kaufvertrages nicht vorhersehbar waren, haftet Busin Kaffee+Gastrotechnik nicht.

3. Die Gewährleistung entfällt, wenn Mängel entstehen, weil die Betriebs- oder Wartungsanweisungen gem. den Betriebshandbücher nicht sorgfältig befolgt werden.

4. Der Kunde hat Busin Kaffee+Gastrotechnik Gelegenheit zu geben, sich von dem Mangel zu überzeugen. Nach Durchführung einer vereinbarten Abnahme ist die Rüge von Mängeln, die bei der Abnahme feststellbar waren, ausgeschlossen.

5. Irrtümer seitens des Kunden bezüglich Richtigkeit und Vollständigkeit der zur Auftragsdurchführung übergebenen Unterlagen, der mitgeteilten Masse, Gewichte und Leistungsangaben, die den Kundenansprüchen hernach nicht genügen, können eine Mangelhaftigkeit der Leistung nicht begründen.

6. Busin Kaffee+Gastrotechnik hat das Recht zu wählen, die mangelhafte Ware durch Nachlieferung zu ersetzen oder auf die Nachlieferung zu verzichten und stattdessen den Kaufpreis zurückzuerstatten. Die Nachlieferung erbringt Busin Kaffee+Gastrotechnik grundsätzlich durch Ersatzlieferung der entweder defekten Maschinenteile oder, wenn erforderlich, des gesamten Kaufgegenstands. Für die Nachlieferung gewährt der Kunde Busin Kaffee+Gastrotechnik mindestens 3 Versuche innert 4 Wochen bevor diese als fehlgeschlagen gilt.

7. Rücksendungen mangelhafter Waren an Busin Kaffee+Gastrotechnik dürfen nur mit schriftlicher Zustimmung von Busin Kaffee+Gastrotechnik erfolgen. Die Gefahr des Verlusts der Ware während des Rücktransports durch Dritte oder der zufälligen Verschlechterung und des zufälligen Untergangs der Ware während des Transports geht erst mit der Übergabe der Ware an Busin Kaffee+Gastrotechnik auf Busin Kaffee+Gastrotechnik über.

8. Mängelansprüche auf neuwertige Waren verjähren nach 1 Jahr ab Rechnungsdatum. Dies gilt nicht bei Bauwerken und Sachen, die durch ihre übliche Verwendungsweise mangelhaft werden können. Werden Mängelansprüche vom Kunden geltend gemacht, so liegt die Beweislast ausdrücklich beim Kunden. Werbeaussagen oder öffentliche Äusserungen und Erklärungen Dritter begründen keinen Sachmangel. Insoweit wird hier die Gewährleistung ausgeschlossen.

9. Defekte Teile oder Geräte müssen Busin Kaffee+Gastrotechnik unter Angabe der Seriennummer frei Haus in gereinigtem Zustand zurückgeschickt oder überbracht werden.

10. Im Falle von Garantiearbeiten oder Mängelbehebungen, die beim Kunden durchzuführen sind, übernimmt Busin Kaffee+Gastrotechnik die Kosten für die unmittelbaren Arbeits- und Materialkosten. Wegkosten sind kein Bestandteil der Garantie. Nach Möglichkeit werden Partner-Servicestellen in der Region des Kunden aufgeboten. Für die Berechnung der Wegpauschalen gelten die gültigen Ansätze aus dem TwixRoute und es gilt jeweils der Ausgangspunkt des Standorts des jeweiligen Service-Technikers.

§ 8 Kosten für Servicetechniker, Monteure und Kochinstrukteur

Montagearbeiten, Reparatureinsätze, kochtechnische Einweisungen oder Programmierungen von Kochprogrammen werden zum Stundensatz von Fr. 148.-/h dem Kunde verrechnet. 

Diese erfolgen von MO - FR von 07:00h bis12:00h und 13:00h bis 18:00h. 

Ausserhalb dieser Zeiten werden folgende Zuschläge erhoben:

MO - FR bis 07:00h +50% / ab 18:00h +50% ¦ Nachtzuschläge ab 22:00h - 07:00h + 100% ¦ SO + Feiertage +100%

§ 9 Eigentumsvorbehalt

1. Bis zur Erfüllung aller Forderungen, die Busin Kaffee+Gastrotechnik aus jedem sich aus der Geschäftsbeziehung ergebenden Rechtsgrund gegen den Kunden jetzt oder künftig zustehen, werden Busin Kaffee+Gastrotechnik nachfolgende Sicherheiten gewährt.

2. Der Kunde wird hiermit informiert, dass Busin Kaffee+Gastrotechnik vorbehalten ist, die gelieferten Waren im Eigentumsregister rechtmässig eintragen zu lassen. Die Waren bleiben Eigentum von Busin Kaffee+Gastrotechnik. Verarbeitung oder Umbildung im Bereich des Kunden erfolgen stets für Busin Kaffee+Gastrotechnik als Lieferant oder Hersteller, jedoch ohne Verpflichtung für Busin Kaffee+Gastrotechnik. Erlischt das (Mit-)Eigentum durch Verbindung, so wird bereits jetzt vereinbart, das zu Gunsten von Busin Kaffee+Gastrotechnik ein wertmässiges (Mit-)Eigentum übergeht, dieses als Vorbehaltsware bezeichnet ist und von Busin Kaffee+Gastrotechnik gepfändet werden kann.

3. Bei Pfändung oder sonstige Zugriffe Dritter auf die Vorbehaltsware wird der Kunde auf das Eigentum von Busin Kaffee+Gastrotechnik hinweisen und Busin Kaffee+Gastrotechnik unverzüglich benachrichtigen, um Busin Kaffee+Gastrotechnik die Möglichkeit zur Interventionsklage zu geben. Soweit Dritte nicht in der Lage sind, die bei der Durchsetzung der Eigentumsrechte entstehenden gerichtlichen und aussergerichtlichen Kosten an Busin Kaffee+Gastrotechnik zu erstatten, haftet hierfür der Kunde/Käufer persönlich.

4. Ist der Kunde oder Besteller mit der Bezahlung des Kaufpreises gemäss Kaufvertrag in Verzug geraten, ist Busin Kaffee+Gastrotechnik berechtigt, sofort die gelieferte Ware, auch soweit sie mit Grund oder Gebäude fest verbunden ist, beim Kunde oder Besteller abzuholen. Der Kunde oder Besteller gestattet Busin Kaffee+Gastrotechnik bei Vertragsunterzeichnung insoweit die im Eigentum oder im Besitz des Kunden stehenden Räumlichkeiten und Grundstücke oder Grundstücksteile zu betreten. Schäden, die infolge des Abtransports oder der Demontage an Grundstück und Räumlichkeiten sowie Gebäuden und Gebäudeteilen entstehen, hat Busin Kaffee+Gastrotechnik nicht zu erstatten.

§ 10 Schadensersatzansprüche der Kunden

1. Falls Busin Kaffee+Gastrotechnik freiwillig in die Aufhebung eines verbindlich erteilten Auftrags einwilligen, hat der Kunde 30% der Auftragssumme an Busin Kaffee+Gastrotechnik zu zahlen, auch wenn dies bei der Aufhebung nicht ausdrücklich wiederholt wird. Ist die Ware ausgeliefert, erhöht sich der Pauschalbetrag um die Kosten des Hin- und Rücktransports sowie die Kosten einer zwingenden Aufarbeitung des Gegenstandes. Die Geltendmachung eines höheren Schadens ist damit nicht ausgeschlossen.

2. Ansprüche des Kunden durch Folgeschäden infolge Ausfall/Störung von Geräten, egal aus welcher Grund auch immer, sind ausgeschlossen.

§ 11 Allgemeine Haftungsbegrenzung, Verjährung

1. Busin Kaffee+Gastrotechnik haftet unbeschränkt für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Für einfache Fahrlässigkeit haftet Busin Kaffee+Gastrotechnik nur begrenzt auf den vertragstypisch vorhersehbaren Schaden, sofern eine Pflicht verletzt wird, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung ist (Kardinalpflicht). Dieser Haftungsmassstab gilt auch für die Fälle anfänglicher Unmöglichkeit.

2. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen bzw. -ausschlüsse gelten nicht für Ansprüche nach dem Produkt-Haftungsgesetz und bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit.

3. Soweit die Haftung von HAARI ausgeschlossen oder beschränkt ist (§ 7), gilt dies auch für die persönliche Haftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter und Vertreter von Busin Kaffee+Gastrotechnik.

4. Bezüglich Verjährung von Gewährleistungsansprüchen gelten die § 6 und § 7. . Schadenersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 2 Jahren von ihrer Entstehung an.

§ 12 Sonstiges

1. Der Unterzeichner bestätigt das geistige Eigentum der Angebote, Zeichnungen, Pläne, Masterpläne, Logbücher und Kalkulationen ohne ausdrückliche schriftliche Genehmigung von Busin Kaffee+Gastrotechnik nicht zu kopieren oder als Ausschreibungsunterlage zu verwenden.

3. Der Kaufvertrag und die AGB und die gesamte Rechtsbeziehungen beider Parteien unterliegen dem Schweizerischen Recht, Erfüllungsort, Gerichts- und Betreibungsamt ist ausschliesslich der Sitz von Busin Kaffee+Gastrotechnik. Für Streitigkeiten aus diesem Vertrag wird die Zuständigkeit der Gerichte der Stadt Zürich vereinbart.

4. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein, oder werden, oder eine Lücke enthalten, so bleiben die übrigen Bestimmungen hiervon unberührt.

2016 Busin